Matthias Wendlandt, Realschule am Goldberg Sindelfingen, Goldbergstraße 27, 71065 Sindelfingen
Anfahrts- und Lageplan der Schule
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Für alle Bilder von Personen gilt daher: · Einzelporträts von Schülern oder Lehrern erfolgen nur mit deren Einwilligung oder der Einwilligung Erziehungsberechtigter. · Bilder von Personengruppen, die auf Veranstaltungen entstanden sind oder zum Zwecke der Veröffentlichung (z.B. Klassenbilder, Kollegiumsbild etc.) gemacht wurden, beachten die Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes (hier besonders § 23 Abs.1, Nr. 3 KunstUrhG). Die Realschule am Goldberg geht in diesen Fällen von einem durch die Teilnahme erteilten Einverständnis der abgebildeten Personen aus, bis durch einen Widerspruch durch eine betreffende Person oder eines Erziehungsberechtigten das Gegenteil bekannt wird. Im Übrigen behält sich die Realschule am Goldberg im Auftrag der Urheber alle Rechte an den veröffentlichten Bildern vor. Eine weitere Verwendung kann nur mit Einverständnis der Realschule am Goldberg erfolgen.
Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) Auszug § 22 Recht am eigenen Bilde
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 Ausnahmen zu § 22
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Aktuelles
Airport Project 8b
Die Klasse 8b besuchte im Mai den Flughafen in Stuttgart, um Interviews mit Reisenden durchzuführen.