Entschuldigungen und Beurlaubungen

Teilnahmepflicht

«Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, […] dafür zu sorgen, dass die Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.» (Schulbesuchsverordnung § 1 Abs. 1)

Jedes Schulversäumnis (z.B. Krankheit, Arztbesuch) muss von einem Erziehungsberechtigten schriftlich entschuldigt werden. E-Mails gelten nicht als schriftliche Entschuldigung.

Vorlage für das Entschuldigungsschreiben (PDF-Download):

Entschuldigungsschreiben

Rechtliche Regelungen

  1. Wenn Sie Ihr Kind am ersten Tag der Erkrankung (fern)mündlich entschuldigt haben, ist spätestens am dritten Tag eine schriftliche Mitteilung nachzureichen. 
  2. Wenn Sie Ihr Kind nicht (fern)mündlich entschuldigen, muss spätestens am zweiten Tag der Verhinderung die Entschuldigung schriftlich vorliegen. 

(vgl. Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung), § 2, (1) )

Sollte die schriftliche Entschuldigung nicht fristgerecht vorliegen - wie in (1) und (2) beschrieben - gilt das Schulversäumnis als unentschuldigt.
Versäumt Ihr Kind unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note "ungenügend" erteilt. (vgl. Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung (NVO), § 8 (5) )

Wir verweisen zudem darauf hin und bitten um Verständnis, dass wir Auffälligkeiten mit den in der Schulbesuchsverordnung aufgezeigten Maßnahmen begegnen müssen. Auf Verlangen ist ein (amts)ärztliches Zeugnis oder eine Bescheinigung vorzulegen. Bei Auffälligkeiten bei den Fehltagen müssen Sie davon ausgehen, dass die Anzahl der entschuldigten und unentschuldigten Fehltage im Zeugnis eingetragen werden. Dies gilt auch, wenn das Zeugnis für Bewerbungen benötigt wird.

In jedem Fall wird die Schule zuvor mit Ihnen in einem Gespräch das Problem zu lösen versuchen.

Nacharbeitszeit für (entschuldigt) versäumte schriftliche Arbeiten

Die offizielle Nacharbeitszeit am Freitagnachmittag ab 14:15 Uhr schafft für Elternhaus und Schule die allseits gewünschte Planungssicherheit, wann die unerledigten Arbeiten nachgeholt werden. Unter Aufsicht einer Lehrkraft der Schule kann im Verlauf von einer oder zwei Unterrichtsstunden die (entschuldigt) versäumte schriftliche Arbeit nachgeschrieben werden.

Beurlaubungen

«Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.» (Schulbesuchsverordnung § 4 Abs. 1)

Die anerkannten Beurlaubungsgründe finden Sie hier:

Schulbesuchsverordnung § 4 Abs. 2

Anlage

«Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung ist […] bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen […] der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen der Schulleiter.» (Schulbesuchsverordnung § 4 Abs. 5)

Für Beurlaubungen direkt vor den Ferien laufen alle Beurlaubungen direkt über den Schulleiter!