Rechtliche Regelungen

Krankheitsfall

Bei Erkrankung an einem Prüfungstag muss die Schule unverzüglich telefonisch informiert werden. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die nicht abgelegten Prüfungsteile können in einem Nachtermin nachgeholt werden.
Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann diese Gründe nachträglich nicht mehr geltend machen.

(vgl. Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung), § 8 (2) und (3) )

Weitere rechtliche Regelungen

(Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung) )